Vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber beschlossen, dass auch Renten versteuert werden müssen. Die Höhe des Anteils und des Steuersatzes ist im Wesentlichen von dem Jahr des Renteneintritts und dem persönlichen Steuersatz abhängig. So steigt der Anteil seit dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes um 2 %, allerdings nur für 15 Jahre. Ab dem Zeitpunkt steigt der Anteil, den der Verbraucher von seiner Rente versteuern muss, um 1 %, bis die 100% erreicht sind. Danach sind alle Renten, die nach 2040 ausgezahlt werden, zu 100 % zu versteuern.

Das verantwortliche Amt setzt den persönlichen Steuersatz des Rentners ein, um die Höhe der Steuer zu berechnen. Alle Rentenzahlungen, die unter einem Mindestbetrag liegen, sind von der Steuerpflicht ausgeschlossen. Jedoch muss der Betreffende zusätzliche Einnahmen versteuern. Aus diesen Gründen sollten Rentner im Vorfeld berücksichtigen, wie sich ein Minijob oder Ähnliches auf das zu versteuernde Einkommen auswirkt. Es kann durchaus passieren, dass ein Betrag, der insgesamt das Mindesteinkommen um wenige Euro übersteigt, zu einer Steuerlast führt, in deren Folge der Betroffene ein geringeres Einkommen erhält, als es ohne den Job der Fall wäre.

Für Rentner, deren Berufstätigkeit schon länger zurückliegt, muss der entsprechende Steuersatz durch das Amt ermittelt werden. Hierfür werden alte Steuerbelege zurate gezogen und der Betreffende wird über die Höhe informiert. Der Prozentanteil und die Höhe des Steuersatzes werden dem Rentner zu Beginn der Rentenzahlung mitgeteilt und gelten für den Rest des Lebens. Aber der Verbraucher kann auch in entsprechenden Tabellen feststellen, welcher Teil der Rente in Zukunft zu versteuern ist. Der aktuelle Steuersatz, der zum Renteneintritt besteht, gilt auch für die Besteuerung der Rentenzahlungen.

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